Gesetzliche Rahmenbedingungen

 

Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen bei Lipödemen

Die Lymphselbsthilfegruppe „Hamburg Eilbek“ hat die KV gebeten, auf die Verordnungsmöglichkeiten von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen bei Lipödemen hinzuweisen. offenbar scheuen Hausärzte und Fachärzte bisweilen die Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Lymphdrainagen, weil sie angst vor regressen haben. Bei einem Lipödem besteht die konservative Therapie aus einer medizinischen Kompressionsbestrumpfung. Diese kann laut Hilfsmittelverzeichnis zu Lasten der GKV verordnet werden. Zu Beginn der Therapie eines Lipödems verordnet der behandelnde arzt zusätzlich zum ersten Paar medizinischer Kompressionsstrümpfe ein zweites Paar (Wechselversorgung). Danach stehen den Patienten nach Bedarf (in der regel alle sechs Monate) weitere Strümpfe zu, sodass immer eine Wechselversorgung mit zwei funktionierenden Paaren möglich ist. Wenn zusätzlich Zeichen eines Lymphödems Stadium II vorliegen (z.B. Druckschmerzen, Ödeme, Schwere- und Spannungsgefühl der betroffenen Extremitäten), liegt eine zweite Erkrankung neben dem Lipödem vor, die die Verordnung einer Lymphdrainage erforderlich macht. Die ICD-10-Indikationsschlüssel finden sich in der Liste für die langfristige Heilmittelverordnung. Dadurch werden die Kosten dieser Verordnungen nicht dem Heilmittel-Verordnungsbudget einer Praxis hinzugerechnet.

Ansprechpartner: Abteilung Praxisberatung Tel. 22802-571 / -572

Bezug aus: KVH-Journal vom 01/19


Liposuktion beim Lipödem – Kassenleistung?

Der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) hat am 20. Juli 2018 nach Beratung festgestellt, dass die Liposuktion eine Behandlungsalternative zur Standardtherapie darstellt


Pressebericht

Liposuktion bei Lipödem bietet Potenzial als Behandlungsalternative

Berlin, 20. Juli 2017 – Die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem bietet nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das Potenzial als erforderliche Behandlungsalternative. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diese Operation künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann, ist auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch noch nicht möglich. Der G-BA hat am Donnerstag in Berlin wegen der problematischen Studienlage beschlossen, die laufende Bewertung der Methode auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Mit Hilfe dieser Erprobungsstudie …(vollständiger Pressebericht siehe Link)

Hier zu folgender Pressebericht 28_2017-07-20_137e_Liposuktion-bei Lipoedem